ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) sind ein integrierter Bestandteil des Vertrags. Sie werden ergänzt durch spezielle, auf den jeweiligen
Geschäftsbereich abgestimmte, besondere Geschäftsbedingungen (kurz:BGB).

b) BAY CLEAN e.U. (im Folgenden kurz: BAY CLEAN) wird ausschließlich auf Grundlage dieser AGB und der jeweiligen BGB tätig.

c) Der Vertragsinhalt wird durch die von beiden Vertragspartnern unterfertigte Vertragsurkunde und von diesen AGB und den jeweiligen BGB bestimmt. Hierbei geht der konkrete Vertrag den AGB und den jeweiligen BGB vor; die AGB und BGB gelten lediglich sekundär für jene Bereiche, die nicht im konkreten Vertrag geregelt sind.

d) Änderungen oder Ergänzungen des durch den konkreten Vertrag und diese AGB und die jeweiligen BGB festgelegten Vertragsinhalts bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Vereinbarung durch die vertretungsbefugten Organe. Insbesondere sind mündliche Äußerungen von BAY CLEAN Mitarbeitern nicht verbindlich.

e) In diesen AGB wird der Begriff „Leistung“ verwendet, der sowohl die Erbringung von Leistungen als auch die Lieferung von Waren umfasst.

2. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm getätigten Angaben und Informationen im Rahmen der Leistungsbeschreibung sowie sämtliche sonstige im Zusammenhang mit der Auftragserteilung erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind.

b) Der Auftraggeber hat seine Mitarbeiter vom Umfang der Tätigkeiten sowie von den Einsatzzeiten der BAY CLEAN Mitarbeiter zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter von BAY CLEAN ungestört ihre Arbeit ausführen können.

c) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass Teile des vertragsgegenständlichen Objektes oder darin eingebrachte Gegenstände im Rahmen der Leistungserbringung einer speziellen Behandlung bedürfen, BAY CLEAN darauf hinzuweisen. Kommt der Auftraggeber seiner Hinweispflicht nicht nach, ist eine Haftung und Gewährleistung von BAY CLEAN ausgeschlossen.

d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen mit BAY CLEAN zusammenzuarbeiten. Dabei sind die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und Informationen über potenzielle Gefahren der Arbeitsstätte einander, ihren Mitarbeitern und Belegschaftsorganen gegenüber weiterzugeben. BAY CLEAN ist Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.

e) Der Auftraggeber hat im Einvernehmen mit BAY CLEAN die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und für die Durchführung zu sorgen. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, für eine entsprechende Unterweisung der BAY CLEAN Mitarbeiter zu sorgen.

f) Auftraggeber verpflichtet sich, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sowie die Evaluierung ständiger Arbeitsplätze von BAY CLEAN im Betrieb des Auftraggebers z.B. bei Portierdienst, Werkschutz usw. durch die Organe des Auftraggebers erfolgt, genauso wie die Erfüllung der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz.

g) Werden bei der Leistungserbringung selbstfahrende Arbeitsmittel (im Sinne der Arbeitsmittelverordnung) des Auftraggebers eingesetzt, so erteilt dieser den BAY CLEAN Mitarbeitern eine Fahrbewilligung (Ausweis gemäß AUVA). Auf Verlangen wird dem Auftraggeber eine Kopie der Fahrbewilligung ausgehändigt.

h) Der Auftraggeber liefert, falls für die Leistungserbringung notwendig, ohne Berechnung kaltes und heißes Wasser sowie Strom für den Betrieb der Maschinen.

i) Der Auftraggeber ist verpflichtet, BAY CLEAN die zur Vertragserfüllung notwendigen Schlüssel rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

j) Werden durch elektrischen Strom einer Anlage, eines Betriebsmittels oder durch Blitzschlag Personen getötet oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich mitzuteilen. Bei den der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieben ist dies der zuständigen Berghauptmannschaft unverzüglich mitzuteilen. Zur Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel betreibt. Wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, ist jeder, der das Ereignis wahrnimmt, zur Mitteilung verpflichtet.

3. Rechte und Pflichten von BAY CLEAN

a) BAY CLEAN ist verpflichtet, die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft mit erprobten Mitteln, Geräten, Maschinen und Methoden durchzuführen.

b) BAY CLEAN stellt die zur Vertragserfüllung erforderlichen qualifizierten Arbeitskräfte bei und verpflichtet sich, kein Personal einzusetzen, von welchem BAY CLEAN bekannt ist, dass Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit nicht mehr gewährleistet sind.

c) BAY CLEAN benennt vor Beginn der Leistungserbringung einen Koordinator bzw. Objektmanager, welcher dem Auftraggeber als ständiger Gesprächspartner zur Verfügung steht und für die Erbringung der Leistung oder Lieferung erforderlichen Informationen beschafft sowie die erforderlichen Entscheidungen durch BAY CLEAN herbeiführt.

d) BAY CLEAN kann bei Arbeiten, bei denen gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sind, die Arbeit erst nach der Übermittlung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß §7 des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes durch den Auftraggeber bzw. seinen eingesetzten Planungskoordinator aufnehmen.

e) BAY CLEAN ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen abzuändern, falls durch den Einsatz neuer Mittel, technisch weiter entwickelter Maschinen oder Arbeitsweisen der vereinbarte Standard eingehalten oder verbessert wird, ohne dass dies Auswirkungen auf den vereinbarten Preis haben.

f) Das Personal von BAY CLEAN ist instruiert, Anweisungen betreffend die Durchführung der Leistungen nur von den entsprechenden Bevollmächtigten von BAY CLEAN entgegenzunehmen. Werden dennoch Sonderleistungen bei den Arbeitskräften direkt beauftragt, obgleich hierüber das Einvernehmen mit dem Auftragnehmer nicht hergestellt wurde, ist dieser berechtigt, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bei ihm geltenden Stundensätze bzw. Materialkosten in Rechnung zu stellen.

g) Die zur Auftragserfüllung notwendigen Arbeitsmittel werden von BAY CLEAN beigestellt; BAY CLEAN führt bei diesen auch das notwendige Service durch bzw. veranlasst es.

h) BAY CLEAN verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu belehren.

i) BAY CLEAN ist nicht zu einer Mülltrennung, welche über die vom Auftraggeber vorgenommene Trennung hinausgeht, verpflichtet.

4. Subunternehmerleistungen

a) BAY CLEAN hat das Recht den gesamten Auftrag sowie Teile des Auftrages an Dritte weiterzugeben.

b) BAY CLEAN ist berechtigt für die Durchführung des Auftragsgegenstandes fremdes Personal zur Verfügung zu stellen, oder ganz oder teilweise durch Partner- oder Subunternehmen ausführen zu lassen.

c) Für Arbeiten die über unsere Gewerbeberechtigung hinaus erbracht werden – greifen wir auf kompetente Unternehmen zurück welche die notwendigen Berechtigungen und Zertifikate besitzen zurück. Insbesondere in Reglementierten Gewerben (Maler, Entsorger, Datenvernichtung, Installateur, Elektriker).

5. Preise und Zahlung

a) Die Preise für Leistungen basieren auf den zum Zeitpunkt der Vertragserstellung gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen für die jeweiligen Berufsgruppen des ausführenden Personals und sind, falls nicht anders vereinbart, abhängig von den Einsatzzeiten mit oder ohne Zuschlag abzurechnen.

Leistung Normalarbeitszeit ohne Zuschlag Arbeitszeit mit 50% Zuschlag
Sonderreinigung, Fensterreinigung, Hausbetreuung, Stiegenhausreinigung, Garagenreinigung

Mo-Do           07:00-16:00

Fr                  07:00-14:45

Mo-Do           16:00-20:00

Fr                  14:45-20:00

Sa                 07:00-20:00

Unterhaltsreinigung Mo-Sa           06:00-21:00 24. u. 31.12. 12:00-21:00
Alle anderen Leistungen

Mo-Do           07:00-16:00

Fr                  07:00-14:45

Mo-Do           16:00-20:00

Fr                  14:45-20:00

Sa                 07:00-20:00

Tätigkeiten an gesetzlichen Feiertagen und außerhalb der angeführten Zeiten werden mit einem Zuschlag von 100% abgerechnet.

b) Die Rechnung ist sofort zu begleichen. Bei Zahlungsverzug trägt der Auftraggeber alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom Auftragnehmer beigezogenen Anwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. Für Rechtsgeschäfte im Anwendungsbereich des KSchG werden Verzugszinsen von 5% p.a. vereinbart. Etwaige offene Raten werden sofort zur Zahlung fällig.

c) Für die Bestellung von Leistungen, bei welchen kein gültiges Angebot besteht, ist vor der erstmaligen Durchführung ein Preis zu verhandeln. Werden Arbeiten ohne eine solche vorangegangene Preisverhandlung beauftragt, so ist Punkt 3.f. der AGB sinngemäß anzuwenden.

d) Regiestunden, Zusatzdienste und optionale Leistungen werden gesondert und nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

e) Für den Fall, dass der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, ist BAY CLEAN berechtigt, sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen ihrerseits, ohne Setzung einer Frist einzustellen und nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder ihre weitere Tätigkeit von der Begleichung des aushaftenden Entgelts und der prompten Vorauszahlung des Entgelts für die nächste Leistungserbringung abhängig zu machen.

f) Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Netto-Beträge in Euro exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und, soweit anwendbar, exklusive der Rechtsgeschäftsgebühr oder sonstiger staatlicher Gebühren. Diese Gebühren sind vollständig gesondert auszuweisen.

g) Die Änderung eines Kostenbestandteils berechtigt BAY CLEAN zu einer entsprechenden Preiskorrektur. Im Falle von Preisveränderung, etwa für Roh- und Hilfsstoffe, oder sonstigen Kostenerhöhungen bei Löhnen, Gebühren, Frachten etc. ist BAY CLEAN berechtigt, eine angemessene Veränderung zugunsten oder zulasten des Auftraggebers vorzunehmen. Dies gilt auch für Nachbestellungen. Angebots- und Verrechnungspreise verstehen sich ausschließlich der noch hinzuzurechnenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei längerfristigen Verträgen erfolgt, falls nicht anders vereinbart, eine jährliche Preisanpassung, zumindest gemäß den Beschlüssen der unabhängigen Schiedskommissionen beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.

h) Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

i) Beeinflusst eine, vom Auftraggeber beauftragte Änderung einer Leistung die vertraglichen Vereinbarungen, so sind die daraus resultierenden Änderungen BAY CLEAN unverzüglich, jedenfalls aber vor Erbringung der zusätzlichen Leistungen schriftlich per eingeschriebenem Brief oder elektronisch mitzuteilen.

j) Die Lieferung der Ware oder der Produkte erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. BAY CLEAN behält sich vor, bei Annahmeverzug den entstandenen Schaden zu berechnen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum von BAY CLEAN.

k) Gutschriften für unbenutzt zurückgegebene Ware oder Produkte sind nicht möglich.

l) Zahlungsart ist Telebanking (elektronische Überweisung).

6. Informationspflicht des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber hat sich über alle Einzelheiten des Auftrages und der vorgesehenen Leistungen unter eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Er hat alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen und Informationen von BAY CLEAN einzuholen.

b) Fehler, die sich als Folge der Vernachlässigung dieser Pflichten darstellen, gehen zulasten des Auftraggebers.

c) Soweit die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, trägt der Auftraggeber die Sorge, dass BAY CLEAN über die dort geltende Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen informiert wird.

d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände aus denen der Auftragnehmer haftbar werden könnte und Beschädigungen, welche mit allen durch BAY CLEAN erbrachten Leistungen im Zusammenhang stehen, BAY CLEAN nach Bekanntwerden unverzüglich zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes, BAY CLEAN jede zumutbare Hilfe zu leisten.

7. Gewährleistung und Haftung

a) Sollte BAY CLEAN durch Vandalismus oder höhere Gewalt, wie Krieg, Elementarereignisse, Bürgerunruhen, Naturgewalten oder Feuer, Sabotage, Quarantäne, Maßnahmen der Regierung, öffentliche Unruhen, Ausnahmezustand, Streiks, Aussperrungen, Terror, epidemische Krankheiten, Unwetter, Dachlawinen und andere unabwendbare Ereignisse, die vereinbarten Leistungen nicht erbringen können bzw. diese entsprechend einschränken, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche zu stellen.

b) BAY CLEAN ist berechtigt, in derartigen Fällen seine Leistungen zu unterbrechen, einzuschränken oder entsprechend umzustellen.

c) Für den Fall einer gänzlichen Einstellung der Leistungen durch BAY CLEAN ist der Auftraggeber von einer Entgeltleistung für diesen Zeitraum befreit. Bei Leistungseinschränkungen gilt ein entsprechend vermindertes Entgelt als vereinbart.

d) Ist das Erbringen der vereinbarten Leistung aufgrund von Umständen, welche in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht möglich, entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung.

e) BAY CLEAN haftet für, von Personal verursachten Sachschäden im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung, nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verhalten. Für Personenschäden auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit. Diese Haftung entfällt für Schäden, die innerhalb von 3 Tagen ab Schadenseintritt vom Auftraggeber nicht schriftlich gemeldet werden.

f) Die Haftung von BAY CLEAN für Sachschäden besteht nur bis zur Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Schadensereignisses und ist der Höhe nach mit jenen Beträgen begrenzt, mit welchen die Haftpflichtversicherung im Schadensfall Deckung leistet.

g) Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung sowie daraus resultierende Schäden, besteht nicht.

h) Die Ursachen der Haftung sind vom Auftraggeber nachzuweisen.

i) Die dem Personal von BAY CLEAN übergebenen Schlüssel werden bei Verlust nur im Wert des Einzelschlüssels ersetzt – bis maximal EUR 500,00.

8. Dauer des Vertrags

a) Verträge werden, falls nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

b) Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

9. Kündigung des Vertrags

Ordentliche Kündigung:

a) Verträge können zu jedem Monatsletzten mit dreimonatiger Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefs beendet werden.

b) Sollte keine Kündigung innerhalb dieser Frist erfolgen, verlängert sich der Vertrag automatisch.

Außerordentliche Kündigung:

a) Ein Vertrag kann von BAY CLEAN ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund in folgenden Fällen aufgelöst werden, wenn

  • der Auftraggeber in Zahlungsverzug (5. e) tritt;
  • das Unternehmen des Auftraggebers in Liquidation oder Verschmelzung tritt;
  • der Auftraggeber den Auftrag ohne Zustimmung von BAY CLEAN an Dritte weitergibt;
  • der Auftraggeber BAY CLEAN oder Dritte in Zusammenhang mit der Auftragserteilung oder Vertragsabwicklung in Irrtum geführt hat;
  • der Auftraggeber die für die Entgeltermittlung notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung BAY CLEAN nicht zur Verfügung stellt;
  • im Falle von Vandalismus oder höherer Gewalt (7.a) sind beide Vertragsparteien von der Einhaltung ihrer Vertragspflichten befreit, ohne Vertragsbruch zu begehen. Sollten die Umstände höherer Gewalt länger als 3 Monate anhalten, sind beide Parteien zur Auflösung des Vertrages mit sofortiger Wirkung mittels schriftlicher Mitteilung berechtigt.

b) Muss aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen den Dienstleistungen aufgegeben oder verändert werden, ist BAY CLEAN zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

c) Mit Ausnahme einer Rechtsnachfolge kann bei Verkauf oder sonstiger gänzlicher Aufgabe des Objektes der Auftraggeber den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vorzeitig lösen, es sei denn, dass es sich lediglich um eine Standortverlegung handelt, in welchem Falle die Dienstleistung und etwaige sonstige Dienstleistungen am neuen Standort fortzusetzen sind und BAY CLEAN vom neuen Standort keinen Abstand des Vertrages nimmt. BAY CLEAN behält sich jedoch das Recht vor bei Standortverlegungen neue Preise festzusetzen oder gänzlich vom Objekt Abstand zu nehmen mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen.

10. Besondere Bestimmungen und Leistungsumfang für das Winterservice

a) BAY CLEAN hat die im Vertrag angeführten und vom Kunden überprüften Verkehrsflächen in der Zeit vom 1. November bis 15. April des Folgejahres (Winterperiode) von Schnee zu reinigen und bei Vorherrschen von Glatteis zu bestreuen. Das Vertragsverhältnis wird für eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden abgeschlossen. BAY CLEAN und der Kunde sind jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt, das Vertragsverhältnis per 31.08. schriftlich zu kündigen.

b) Die Betreuung der vertragsgegenständigen Verkehrsflächen erfolgt in den vertraglich vereinbarten Klauseln ersichtlichen Umfang, wobei BAY CLEAN aufgrund der notwendigen Personalorganisation und –ausstattung drei Werktage, bei Privatpersonen nach Ablauf des Widerrufsrechtes nach Vertragsabschluss zur Leistungserbringung verpflichtet ist

c) BAY CLEAN ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (undichte Dachrinne, etc.) der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigungen führen nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und Eisbildung auf Dächern (diese sind von einem Fachunternehmen zu entfernen) Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang von Dachlawinen.

d) BAY CLEAN ist nicht verpflichtet, im Zuge der Betreuung unbegehbare, verstellte oder sonst unzugängliche Verkehrsflächen zu reinigen.

e) Für den Fall, dass keine Zusatzleistung vereinbart wurde, erfolgt die übliche Betreuung entsprechend der Wettersituation (abhängig von der Niederschlagsmenge und Dauer) längstens innerhalb von acht Stunden ab Beginn der Belagsbildung, wobei die Betreuung bei Bedarf in Intervallen von vier bis sieben durchgeführt wird.

f) Eine vollständige Schneefreie Räumung der Verkehrsfläche ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. BAY CLEAN ist daher nicht verpflichtet, die zu reinigende Verkehrsfläche zur Gänze Schneefrei zu machen.

g) Die Streusplittentfernung wird von BAY CLEAN entsprechend den einschlägigen, behördlichen Vorschriften und jedenfalls am Saisonende durchgeführt.

h) Zur Kennzeichnung der von BAY CLEAN betreuten Liegenschaften gestattet der Kunde die Montage von Firmenschildern an Hauswänden, Zäunen, etc.

11. Loyalität

a) Die Vertragspartner sind zur gegenseitigen Loyalität verpflichtet.

b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Arbeitskraft abzuwerben oder abwerben zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von BAY CLEAN zur Vertragserfüllung eingesetztes Personal während der Dauer des Vertragsverhältnisses und ein Jahr nach dessen Ende nicht zu beschäftigen.

c) Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung verpflichtet sich der verstoßende Vertragspartner, eine Pönale von 6 Brutto Monatsentgelte der jeweiligen Arbeitskraft, jedoch mindestens 10.000,00 EUR an den Vertragspartner zu bezahlen, wobei diese Pönale nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.

12. Schutzrechte

a) Von BAY CLEAN gelieferte Waren oder Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von BAY CLEAN; dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf einen Erlös, den der Auftraggeber aus einer allfälligen Weiterveräußerung der Waren erzielt.

b) Der Auftraggeber verpflichtet sich BAY CLEAN umgehend über die Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu informieren.

c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. BAY CLEAN haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird BAY CLEAN wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber BAY CLEAN schad- und klaglos. Auftraggeber hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

d) Die von BAY CLEAN zur Ausführung des Auftrags überlassenen bzw. von ihr finanzierten Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge, Behelfe, Muster, Modelle und dergleichen bleiben bzw. werden dessen Eigentum. Diese dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch für andere Zwecke eingesetzt und nicht für Werbezwecke verwendet werden. Sie sind nach Leistungserbringung bzw. bei Vertragsrücktritt oder Vertragsauflösung sofort an BAY CLEAN zurückzustellen. Überdies sind alle vertraulichen Informationen und Kopien hiervon, die der Auftraggeber erhalten hat, nach Leistungserbringung bzw. bei Vertragsrücktritt oder Vertragsauflösung sofort an BAY CLEAN zurückzustellen oder nachweislich zu vernichten.

e) Bei Verlust oder grober Beschädigung von im Eigentum von BAY CLEAN stehenden Waren oder Produkten, haftet der Auftraggeber mit dem Ersatz.

13. Datenschutz

a) BAY CLEAN speichert und verwendet nach ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers dessen personenbezogene Daten. Vor der Verwendung von Daten wird der Auftraggeber deshalb gefragt, ob dessen personenbezogene Daten gespeichert und für die genannten Zwecke verwendet werden dürfen. Der Auftraggeber wird dabei über Art, Umfang und Zweck der Datenspeicherung, Datenverarbeitung und Datenübermittlung, aber auch über Datenarten, Empfängerkreise, Dienstleister informiert. Die Zustimmung kann der Auftraggeber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

b) BAY CLEAN stellt vertraglich sicher, dass Ihre Daten von unseren Partnern/Dienstleistern nicht ohne Ihre Zustimmung an Dritte weitergegeben bzw. verkauft werden dürfen. Weiters müssen Ihre Daten von unseren Partnern/Dienstleistern nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelöscht werden.

14. Gerichtsstand

Die Vertragsteile vereinbaren als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis die Zuständigkeit der jeweils sachlich zuständigen Gerichte in Wien und die Anwendung österreichischen Rechts. Erfüllungsort ist Wien.

15. Wertsicherungsklausel

Wertsicherungsklausel: Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Im laufenden Jahr erfolgt eine ständige Prüfung der Kosten und deren Einflussfaktoren. Preissteigerungen werden mit entsprechendem Vorlauf angekündigt.